Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denen sich der Kunde unwiderruflich unterwirft, gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Strahltechnik Dennl GmbH, im Nachfolgenden kurz als „Unternehmer“ bezeichnet, und dem Kunden. Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Unternehmer selbst in dem Fall, dass bei diesem die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden, und zwar so lange, bis andere Bedingungen vereinbart sind.
1.2. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 Allgemeine Bestimmungen für Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierender Bestandteil für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für alle Zusatzaufträge, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden, als vereinbart.
1.3. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten bei der Vertragsauslegung gelten die Bestimmungen in folgender Rangfolge: a) die einzelvertraglichen Bestimmungen (Kostenvoranschlag, Angebot, Leistungsverzeichnis, Auftragsbestätigung) b) diese Geschäftsbedingungen c) die einschlägigen ÖNORMEN.
1.4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die unwirksame Vertragsklausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zulässigerweise entspricht.
1.5. Abweichungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie sonstige nachträgliche Vertragsveränderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
2. Vertragsabschluss und Entgelt:
2.1. Der Unternehmer hält sich an sein Angebot 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. Sollte der Unternehmer nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen auf ein Angebot des Kunden reagieren, ist der Kunde nicht mehr an das Angebot gebunden.
2.2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zugegangene schriftliche Auftragsbestätigungen des Unternehmers dann als vertragskonform gelten, wenn der Kunde nicht binnen 2 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht, wobei ausreichend ist, dass der Brief am 2.Tag abgesendet wird.
2.3. Kostenvoranschläge und Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, weisen jedoch keine Pauschalpreise aus, sondern ist die ausgewiesene Gesamtsumme unverbindlich. Leistungen werden unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet.
2.4. Überschreitungen des ausgewiesenen Entgeltes von mehr als 15% hat der Unternehmer anzuzeigen. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, diesfalls ist der Unternehmer berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
2.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Den Angeboten liegen die jeweiligen Lohn- und Materialpreise des Erstellungsdatums zugrunde. Die angebotenen Preise sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B2111 (Preisumrechnungsgrundlage: Baukostenveränderung BMWA) in der jeweils geltenden Fassung.
2.6. Für vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung
3.1. Alle Angaben in Anboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügig und sachlich gerechtfertigte Abänderungen nimmt der Kunde in Kauf.
3.2. Werden dem Unternehmer vom Kunden Muster übergeben bzw. zugesandt, so sind diese hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften unverbindliche Anschauungsstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters sind vom Unternehmer nicht als zugesichert anzusehen.
3.3. Dass bei Leistungen im Korrosionsschutzbereich aufgrund der Verwendung von Industrielackierungen die Oberflächen Unregelmäßigkeiten aufweisen können und es zu Schattenbildungen und Unregelmäßigkeiten kommen kann, stellt keinen Mangel dar.
3.4. An sämtlichen vom Unternehmer erstellten und vorgelegten Zeichnungen und Entwürfen und anderen vom Unternehmer beigestellten Unterlagen behält sich dieser das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an einen anderen Unternehmer zur Ausführung weiterzugeben.
3.5. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen werden die Leistungen des Unternehmers unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet. Die Ausmaßfeststellung und die Abrechnung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN.
4. Ausführungen, Hindernisse und Fristen
4.1. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen.
4.2. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf seine Kosten beizustellen.
4.3. Der Kunde nimmt billigend zur Kenntnis, dass die Strahltechnik mit starkem Lärm und extremer Staubentwicklung verbunden ist. Verschmutzungen und Beschädigungen (z.B. bei Rasen, Blumen, Sträucher, Bäume etc.) sind auch bei Schutzvorkehrungen unvermeidbar.
4.4. Ungeachtet der Zahlungspflicht des Kunden hat der Unternehmer mit der Erbringung der eigenen Leistung erst zu beginnen, sobald der Kunde seine Vorleistungspflichten vollständig erbracht hat. Eine Leistungspflicht des Unternehmers setzt insbesondere voraus, dass sämtliche bauliche Vorleistungen so weit vorliegen, dass der Unternehmer mit seinen Arbeiten anschließen und diese bis zur Fertigstellung ungehindert ausführen kann. Bei verzögerten Vorleistungen verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungstermin im angemessenen Ausmaß unter Berücksichtigung der sodann beim Unternehmer bestehenden Leistungsmöglichkeit. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Kunden.
4.5. Der Kunde hat den Unternehmer bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und binnen angemessener, längstens 14-tägiger Frist seinen Spezifizierungspflichten (z.B. Freigabe von Farbkonzepten und sonstigen Unterlagen) nachzukommen. Der Kunde sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen.
4.6. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, trotz Arbeitsbereitschaft des Unternehmers nicht oder nur teilweise nach, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 4 Wochen zurückzutreten und vom Kunden eine 30%ige Stornogebühr zu begehren. Der Unternehmer kann aber auch seine Arbeitsbereitschaft erklären und ist sodann berechtigt, vom Kunden sofort die gesamte Auftragssumme zu fordern.
4.7. Der Unternehmer ist bemüht, die genannten Ausführungsfristen und Lieferfristen exakt einzuhalten. Gerät der Unternehmer dennoch mit der Fertigstellung seiner Arbeiten in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmer eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der Unternehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist die Ausführungsarbeiten nicht beginnt und nicht binnen angemessener Frist die Arbeiten fertig stellt. Die Nachfristsetzung und der Rücktritt müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüchen gegen den Unternehmer sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
4.8. Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, auch in Werken der Vorlieferanten des Unternehmers, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Grenzsperren und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin beeinträchtigen, berechtigen den Unternehmer zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungstermine und, nach Wahl zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt; Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen nicht abgeleitet werden.
4.9. Der Unternehmer ist zur angemessenen Teillieferung berechtigt, die der Kunde abzunehmen hat.
5. Rechnungslegung und Zahlung
5.1. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Eventuell eingeräumte Zahlungsziele laufen ab Rechnungsdatum.
5.2. Es gelten Teil- bzw. Abschlagszahlungen als vereinbart, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Diese können vom Unternehmer wöchentlich entsprechend den erbrachten Leistungen gelegt werden. Zusatzaufträge können wöchentlich abgerechnet werden.
5.3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen (alle Teilzahlungen und Schlusszahlung) fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug vorweg auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Kunde die Meinung, eine vom Unternehmer gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, ha er dies dem Unternehmer innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekannt zu geben. Tut er das nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Kunde die Berechtigung zum Skontoauszug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Unternehmers steht (zB. Durch Barzahlung, Valutatag des Geldeingangs am Bankkonto des Unternehmens).
5.4. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an – auch ohne Einmahnung – Zinsen iHv 12% p.a. Darüber hinaus können alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere auch Kosten eines vom Unternehmer beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gefordert werden. In gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt an sind sämtliche etwaige Schadenersatzansprüche des Unternehmers zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist zulässig.
5.5. Werden dem Unternehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere negative Auskünfte einer Bank, eines Kreditinstitutes, einer Versicherung oder einer Auskunftei sowie Verzug des Kunden mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Unternehmers, so ist der Unternehmer berechtigt, sofortige Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Ist der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann der Unternehmer unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären.
5.6. Unter den zu Punkt 5.5. genannten Voraussetzungen verfallen Rabatte, Skonti und sonstige dem Kunden eingeräumte Vergünstigungen. Der Kunde hat die angebotenen Einheitspreise ohne Abzug zu bezahlen.
5.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Unternehmers auf Zahlung des vereinbarten Preises oder sonstigen Ansprüchen aus diesem Vertrag mit Gegenforderungen aufzurechnen.
5.8. Sind einzelvertraglich Haftrücklässe vereinbart, hat der Unternehmer das Recht, diese durch Bankgarantien abzulösen.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Unternehmers. Zur Weiterveräußerung von im Vorbehaltseigentum des Unternehmers stehenden Waren ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers berechtigt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich aus der Lieferung von Waren ist der Erfüllungsort Pöttelsdorf.
7.2. Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit vom Unternehmer eingegangenen Vertragsverhältnissen oder deren Auflösung ist Mattersburg bzw bei landesgerichtlicher Zuständigkeit Eisenstadt – ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – ausschließlicher Gerichtsstand.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1. Für seine Lieferungen und Leistungen leistet der Unternehmer primär nach den gegenständlichen AGB, subsidiär nach den Bestimmungen der ÖNORM B2110 in der letztgültigen Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gewähr. Durch Behebung von Mängeln oder Verbesserungsversuchen tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Teilabnahmen (Teilübergaben) läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Teilleistungen ab dem Tag der jeweiligen Teilabnahme.
8.2. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.
8.3. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen. Er hat dazu insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
8.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
8.5. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmer zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen zwingend das Recht auf Wandlung zusteht, behaltet der Unternehmer sich vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
8.6. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – vor Unterfertigung des Ausführungsauftrages durch den Kunden bekannt zu geben.
8.7. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Vertrag im Rückstand ist oder sonstige Gründe im Sinne des Punktes 5.5. dieser Bedingungen vorliegen.
8.8. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten.
8.9. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Einbringung der Leistung oder Lieferung
8.10. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetzes gegen den Unternehmer richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Unternehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
9. Verbrauchergeschäfte
9.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
Ergänzend zu 2.5.: Maßgebende Umstände für Entgeltänderungen sind Veränderungen der Lohn- und Materialpreise zum Angebotserstellungstag aufgrund Änderungen der Preisumrechnungsgrundlagen entsprechend ÖNORM B2111 sowie Mengenänderungen hinsichtlich Materials und Arbeitsstunden aufgrund der Umstände der Leistungserbringung. Alle vereinbarten Preise sind jedenfalls drei Monate nach Vertragsabschluss gültig. Ergänzend zu 8.3.: Die an die Mängelrüge geknüpften Rechtsfolgen gelten beim Verbrauchergeschäft als nicht vereinbart. Statt 8.4., 8.5. und 8.8.: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. die gesetzlichen Regelungen. Statt 8.9.: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommene Sachen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Stornobedingungen
10.1. Im Falle einer vom Kunden gewünschten Stornierung eines abgeschlossenen Werkvertrages, die jedenfalls des schriftlichen Einverständnisses des Unternehmers bedarf, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Entschädigung von zumindest 40% des Nettoauftragwertes ohne Abzüge zu bezahlen.